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Herr Rechtsanwalt Baumann vertritt nicht nur die
Auffassung, dass die Mandanten einen Anspruch auf den Einbezug
dieser Grundsätze haben, vielmehr wird seitens Herrn
Rechtsanwalt Baumann darüber hinaus die Auffassung vertreten,
dass nur durch die Beachtung dieser Säulen der größtmögliche
Erfolg bezogen auf das einzelne Mandat für den jeweiligen
Mandanten erzielt werden kann. Zur Kanzleiphilosophie zählen
dabei insbesondere folgende Grundsätze:
1. Die Würde des Menschen ist unantastbar, und habe sich der
Mandant auch noch so
schuldig gemacht.
2. Ein Jeder von einem Strafverfahren Betroffene, ob
unschuldig oder schuldig, hat das
Recht auf die bestmögliche Verteidigung.
3. Soll der geltende Rechtsgrundsatz "Im Zweifel für den
Angeklagten" auch in der
Praxis tatsächlich Geltung entfalten, so beinhaltet dies
zugleich, dass auch ein
schuldiger Angeklagter für den Fall, dass die Schuld nicht
zweifelsfrei nachgewiesen
werden kann, freizusprechen ist.
4. Erfolg kann nur dann erreicht werden, wenn
• sich die Kanzlei auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert hat,
• Kompetenz, fundiertes Fachwissen sowie Erfahrung als
Strafverteidiger und ein
entsprechendes Auftreten zusammentreffen,
• hohes Engagement und harte Arbeit zusammenkommen.
5. Der größtmögliche Erfolg im Rahmen einer Mandatsbearbeitung
wird bzw. kann nur
gewährleistet werden, wenn
• der Strafverteidiger auf der einen Seite sich das Strafverfahren
des Mandanten zu
eigen macht, es sozusagen als sein eigenes ansieht, auf
der anderen Seite aber
auch in der Lage ist, die erforderliche Distanz und
Objektivität zu wahren und
mitzubringen
• das zu bearbeitende Mandat (Strafverfahren) auch die zur
erfolgreichen
Bearbeitung erforderliche Zeit in der Kanzlei erhält
• der Strafverteidiger besser vorbereitet ist als die
Staatsanwaltschaft und das Gericht
• die Kanzlei nicht darauf ausgerichtet ist, so viele
Strafverfahren (Mandate) zu
bearbeiten, wie möglich, sondern vielmehr darauf
ausgerichtet ist, im Rahmen der
Bearbeitung einer geringeren Anzahl von Mandaten für
die Bearbeitung mehr Zeit
zu haben, gegebenenfalls gar mehr Zeit zu haben als der
Gegner (die
Staatsanwaltschaft, das Gericht), da nur hierdurch bei
gleicher Kompetenz die
Möglichkeit gegeben ist, letztlich besser zu sein als
der Gegner und das
Machbare auch zu erreichen.
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